Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 15 Sitzungen der Genossenschaftsversammlung,Beschlussfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Genossenschaftsrates, den Vorstand und die Dezernentinnen und Dezernenten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-2 (2) Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates leitet die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Genossenschaftsrates, der Vorstand und die Dezernentinnen oder Dezernenten sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Genossenschaftsrates, der Vorstand und die Dezernentinnen oder Dezernenten sind nicht stimmberechtigt. Entsprechendes gilt für die oder den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Dezernentin oder bestimmten Dezernenten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-4 (4) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Genossenschaftsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-5 (5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-6 (6) Die Genossenschaftsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-7 (7) Über die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates und von einer oder einem von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-8 (8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der Bezirksregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-9 (9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-10 (10) Die Genossen, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Genossen bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-11 (11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/15#abs-12 (12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.